Vorsicht „Online-Coaching“ und „Mentoring“: Wie unseriöse Anbieter mit gefälschten Erfolgsversprechen über Instagram und YouTube abzocken

Kurzfassung: Eine besonders weit verbreitete und finanziell ruinöse Betrugsmasche läuft derzeit über Werbeanzeigen auf Instagram und YouTube. Selbsternannte „Mentoren“ und „Coaches“ versprechen, mit einem Einsatz von etwa 5.000 Euro bereits im Folgemonat Umsätze von 4.000 Euro und mehr zu generieren – angeblich durch professionell aufgesetzte Werbeanzeigen. Tatsächlich erhalten die Opfer lediglich frei verfügbare YouTube-Videos zum Selbststudium, niemals jedoch die zugesagten Leistungen oder Umsätze. Eine vermeintliche „Geld-zurück-Garantie“ läuft regelmäßig schon vor dem Eintritt eines möglichen Schadens ab. Wir erläutern den Ablauf, die rechtliche Einordnung – einschließlich des wegweisenden BGH-Urteils vom 12.06.2025 (III ZR 109/24) – sowie konkrete Handlungsempfehlungen für Betroffene.

Warnhinweis: Wenn Sie auf eine Werbeanzeige reagiert und einen Coaching-Vertrag mit Vorabzahlung in vier- oder fünfstelliger Höhe abgeschlossen haben, bestehen sehr gute rechtliche Chancen, das Geld zurückzufordern – auch nach Ablauf der vertraglich behaupteten „Garantiefrist“. Handeln Sie zeitnah.

Inhalt dieses Beitrags

  1. Der Fall: Schnelles Geld nebenbei – das vermeintlich attraktive Angebot
  2. Wie die Masche funktioniert – Schritt für Schritt
  3. Warum gerade Menschen in finanziell angespannten Situationen Ziel sind
  4. Die Falle der „Geld-zurück-Garantie“
  5. Die rechtliche Einordnung: BGH bestätigt FernUSG-Schutz
  6. Welche Daten und Werte tatsächlich abgegriffen werden
  7. Sofortmaßnahmen für Betroffene
  8. Präventionsleitfaden: Woran Sie unseriöse Coaching-Angebote erkennen
  9. Anlaufstelle für Geschädigte

1. Der Fall: Schnelles Geld nebenbei – das vermeintlich attraktive Angebot

Über Werbeanzeigen auf Instagram und YouTube treten zunehmend selbsternannte „Mentoren“ und „Erfolgs-Coaches“ auf. Sie präsentieren sich in hochwertig produzierten Videos vor Luxuswagen, in Designer-Apartments oder an Stränden bekannter Urlaubsdestinationen. Das Versprechen ist immer ähnlich: Mit einem Einstiegsbudget von etwa 5.000 Euro und der professionellen Begleitung des „Mentors“ sollen Interessierte bereits ab dem nächsten Monat einen passiven Umsatz von 4.000 Euro oder mehr generieren – „ohne viel Arbeit“, „nebenbei“, „während du schläfst“.

Der Pitch ist klar strukturiert: Die 5.000 Euro sollen angeblich der Einrichtung eines professionellen Werbe-Setups auf Instagram und YouTube dienen. Sobald die Werbeanzeigen geschaltet seien, beginne der Geldfluss – garantiert. Untermauert wird das Versprechen durch Testimonials angeblich erfolgreicher früherer Teilnehmer, durch Live-Webinare mit dramatischer Inszenierung und durch persönliche Telefongespräche mit sogenannten „Closern“, deren Aufgabe es ist, Interessenten zur Vertragsunterzeichnung zu bewegen.

Die Realität nach Vertragsschluss und Zahlung – meist abgewickelt über PayPal, Kreditkarte oder einen Reseller wie CopeCart, Digistore24 oder ähnliche Plattformen – sieht regelmäßig anders aus: Statt eines individuell aufgebauten Werbesystems erhalten Geschädigte den Zugang zu einer Mediathek mit standardisierten YouTube-Videos, deren Inhalte größtenteils kostenlos im Netz verfügbar sind. Eine individuelle Betreuung findet nicht oder nur formell statt. Die versprochenen Umsätze treten niemals ein.

Das Ergebnis: 5.000 Euro sind weg, eine professionelle Werbestruktur existiert nicht, und der „Mentor“ ist plötzlich nicht mehr erreichbar – oder verweist auf das Kleingedruckte des Vertrags.

2. Wie die Masche funktioniert – Schritt für Schritt

Anders als beim spontan wirkenden Phishing handelt es sich beim Coaching-Betrug um ein hochprofessionalisiertes Vertriebssystem mit klar definierten Phasen:

  1. Bezahlte Werbeanzeige als Köder: Auf Instagram, TikTok, Facebook oder YouTube wird gezielt eine Zielgruppe angesprochen, die nach Nebenverdienst, finanzieller Freiheit oder beruflicher Neuorientierung sucht.
  2. Landing Page mit „kostenlosem Webinar“ oder „Strategiegespräch“: Interessenten hinterlassen Name, E-Mail und Telefonnummer. Die Daten werden in CRM-Systemen erfasst und qualifiziert.
  3. Anruf durch sogenannte „Closer“: Geschulte Vertriebsmitarbeiter führen ein „kostenloses Erstgespräch“. Tatsächlich handelt es sich um ein hochstrukturiertes Verkaufsgespräch mit psychologischen Techniken: Aufbau einer persönlichen Verbindung, Identifikation finanzieller oder emotionaler Schmerzpunkte, Erzeugung künstlicher Dringlichkeit.
  4. Vertragsabschluss unter Zeitdruck: Noch im Telefonat oder direkt im Anschluss wird zur Unterzeichnung gedrängt – häufig per DocuSign-Link, oft mit dem Hinweis, das „exklusive Angebot“ gelte nur heute.
  5. Sofortige Zahlung: Abgewickelt über PayPal, Kreditkarte oder Zahlungsdienstleister wie CopeCart, Digistore24, Elopage. Vertragspartner ist häufig nicht der „Coach“ selbst, sondern ein Reseller – das erschwert die spätere Rückabwicklung.
  6. Auslieferung minderwertiger Inhalte: Zugriff auf eine Online-Mediathek, häufig mit Inhalten, die in vergleichbarer Form kostenlos verfügbar sind. Persönliche Betreuung findet kaum oder nur in standardisierten Gruppen-Calls statt.
  7. Verzögerung bis zum Ablauf der „Garantie“: Die zugesagten Umsätze treten naturgemäß nicht ein. Bis das auffällt, ist die Frist der Geld-zurück-Garantie regelmäßig bereits abgelaufen.
  8. Abwehr aller Rückforderungen: Auf Beschwerden wird mit Hinweis auf das Kleingedruckte reagiert: Der Vertrag sei „als Unternehmer“ geschlossen worden, das Widerrufsrecht ausgeschlossen, die Garantie abgelaufen.

3. Warum gerade Menschen in finanziell angespannten Situationen Ziel sind

Die Werbeanzeigen werden algorithmisch sehr präzise an Personen ausgespielt, die sich für Themen wie „passives Einkommen“, „Nebenverdienst“, „Schuldenabbau“ oder „finanzielle Freiheit“ interessieren. Damit gerät eine besonders verletzliche Zielgruppe ins Visier:

  • Personen mit bestehenden finanziellen Schwierigkeiten oder Schulden
  • Alleinerziehende auf der Suche nach flexiblen Einkommensquellen
  • Berufstätige in unbefriedigender beruflicher Situation
  • Studierende und Berufseinsteiger mit knappem Budget
  • Personen in Lebenskrisen (Trennung, Arbeitsplatzverlust, Krankheit)
  • Selbstständige in der Anfangsphase, die Wachstum suchen

Besonders perfide ist die psychologische Komponente: Wer 5.000 Euro für ein angebliches Erfolgsprogramm aufbringt, hat dieses Geld in der Regel nicht „übrig“. Häufig wird der Betrag aus letzten Rücklagen, durch Ratenzahlungen oder sogar durch Aufnahme eines Kredits aufgebracht – was die finanziellen Folgen des Betrugs für die Betroffenen massiv verstärkt.

Die Anbieter wissen das. Sie nutzen die emotionale Drucksituation der Interessenten gezielt aus und arbeiten mit Versprechen, die auf den ersten Blick gerade noch plausibel erscheinen – nicht „eine Million in einer Woche“, sondern „4.000 Euro im nächsten Monat“. Diese Plausibilitätsschwelle ist der entscheidende manipulative Hebel.

4. Die Falle der „Geld-zurück-Garantie“

Eines der wirkungsvollsten Vertrauenselemente ist die beworbene „Geld-zurück-Garantie“. Sie wird in den Werbeanzeigen und Verkaufsgesprächen prominent dargestellt – „kein Risiko, du bekommst dein Geld zurück, wenn es nicht funktioniert“.

Bei genauer Lektüre des Vertrags zeigt sich jedoch regelmäßig:

  • Die Garantiefrist beträgt nur 14 oder 30 Tage – also exakt jenen Zeitraum, in dem versprochene Umsätze („ab dem nächsten Monat“) gar nicht eingetreten sein können.
  • Die Garantie ist an Bedingungen geknüpft, die nahezu unmöglich zu erfüllen sind – etwa der Nachweis, dass der Teilnehmer „alle Module bearbeitet“, „an allen Calls teilgenommen“ und „alle Umsetzungsschritte dokumentiert“ hat.
  • Die Garantie wird durch separate AGB-Klauseln eingeschränkt, die dem Teilnehmer im Verkaufsgespräch nicht erläutert wurden.

Die „Geld-zurück-Garantie“ ist in vielen Fällen kein Verbraucherschutzinstrument, sondern ein gezielt eingesetztes Vertrauenswerkzeug, das vor Ablauf jeder Überprüfungsmöglichkeit erlischt.

5. Die rechtliche Einordnung: BGH bestätigt FernUSG-Schutz

5.1 Anwendbarkeit des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG)

Mit Urteil vom 12.06.2025 (III ZR 109/24) hat der Bundesgerichtshof eine für Geschädigte zentrale Klarstellung getroffen: Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) ist auf digitale Coaching- und Mentoring-Programme anwendbar – und zwar ausdrücklich nicht nur auf Verträge mit Verbraucher:innen, sondern auch dann, wenn das Angebot sich an Unternehmer richtet.

Diese Rechtsprechung entzieht eine der wichtigsten Verteidigungslinien unseriöser Anbieter. Bislang wurden Teilnehmer regelmäßig durch geschickte Vertragsgestaltung als „Unternehmer“ deklariert, um den verbraucherrechtlichen Schutz auszuschließen. Der BGH hat klargestellt: Auf den Verbraucher-/Unternehmer-Status kommt es im Anwendungsbereich des FernUSG nicht an.

Die praktische Folge: Coaching-Verträge, die ohne erforderliche staatliche Zulassung nach § 12 FernUSG angeboten werden, sind nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig. Bereits gezahlte Vergütungen können nach §§ 812 ff. BGB zurückgefordert werden – unabhängig von vertraglichen Garantiefristen oder AGB-Klauseln.

5.2 Strafrechtliche Einordnung

Über die zivilrechtliche Rückabwicklung hinaus kommen je nach Einzelfall folgende Straftatbestände in Betracht:

  • 263 StGB (Betrug): wenn der Anbieter wider besseres Wissen Umsätze und Erfolge zusichert, deren Eintritt er nicht erwarten kann oder die er objektiv nicht beeinflussen kann.
  • 263 Abs. 3 StGB (qualifizierter Betrug): bei gewerbs- oder bandenmäßigem Vorgehen, was bei systematisch aufgebauten Coaching-Strukturen mit „Closer“-Netzwerken regelmäßig naheliegt.
  • 16 UWG (strafbare Werbung): bei vorsätzlich irreführender Werbung mit unwahren Erfolgsversprechen.

5.3 Datenschutzrechtliche Aspekte

Die im Rahmen der „Strategiegespräche“ und Vertragsabschlüsse erhobenen Daten – einschließlich finanzieller Verhältnisse, beruflicher Situation und persönlicher Lebensumstände – werden häufig nicht nur zur Vertragsabwicklung verwendet, sondern auch für weiteres Marketing, für Verkaufsschulungen oder zur Weitergabe an Partnerunternehmen. Hier liegen regelmäßig Verstöße gegen Art. 5, 6 und 13 DSGVO vor. Betroffene haben Auskunfts- (Art. 15 DSGVO), Löschungs- (Art. 17 DSGVO) und Schadensersatzansprüche (Art. 82 DSGVO).

5.4 Widerrufsrecht trotz „Unternehmer“-Klausel

Auch das vermeintlich ausgeschlossene Widerrufsrecht hält in vielen Fällen einer juristischen Prüfung nicht stand. Eine bloße Selbstbezeichnung als „Unternehmer“ im Vertrag genügt nicht, wenn die tatsächlichen Umstände – fehlende gewerbliche Tätigkeit, Angebot an Privatpersonen, geringes wirtschaftliches Vorwissen – auf einen Verbrauchervertrag hindeuten. Bei fehlender oder fehlerhafter Widerrufsbelehrung verlängert sich die Widerrufsfrist um zwölf Monate.

6. Welche Daten und Werte tatsächlich abgegriffen werden

Wie schon bei anderen Cyber-Betrugsmaschen ist der unmittelbare Geldbetrag nur ein Teil des Schadens. Im Zuge der Vertragsanbahnung und -abwicklung werden in der Regel weitere Werte abgegriffen:

  • Vollständige Personalien einschließlich Anschrift und Geburtsdatum
  • Bankverbindung oder Kreditkartendaten (über Zahlungsdienstleister)
  • Detaillierte Informationen zur finanziellen Situation und zu Schulden
  • Berufliche Situation, beruflicher Werdegang, Einkommensverhältnisse
  • Persönliche Lebensumstände (Familienstand, Krisenerfahrungen, Ängste)
  • Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Social-Media-Profile
  • Aufzeichnungen der „Strategiegespräche“ – häufig stillschweigend mitgeschnitten

Diese Datenkombination ist für Anbieter wirtschaftlich wertvoll: Sie wird zur Schulung von Verkaufspersonal genutzt, für gezielte Folgeangebote eingesetzt und teilweise an Partnerunternehmen weitergegeben. Wer einmal in dieser Zielgruppendatenbank erfasst ist, wird häufig zur Zielperson weiterer, ähnlich gelagerter Angebote.

7. Sofortmaßnahmen für Betroffene

Wenn Sie einen Coaching-Vertrag abgeschlossen haben und Anzeichen für eine unseriöse Anbieterstruktur erkennen, empfehlen wir folgendes Vorgehen:

  1. Keine weiteren Zahlungen leisten. Stoppen Sie laufende Ratenzahlungen und Lastschriften, soweit möglich – bei SEPA-Lastschriften ist innerhalb von acht Wochen ein Rückruf bei der eigenen Bank ohne Begründung möglich.
  2. Beweise sichern. Sichern Sie sämtliche Unterlagen: Werbeanzeigen (Screenshots), E-Mails, Vertragsdokumente, AGB, Widerrufsbelehrungen, Rechnungen, Zahlungsbelege, Chatverläufe, Aufzeichnungen oder Notizen zu Telefonaten.
  3. Widerruf erklären – auch bei Fristüberschreitung. Erklären Sie den Widerruf in jedem Fall schriftlich (E-Mail genügt). Bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung ist der Widerruf häufig auch nach Monaten noch wirksam.
  4. PayPal-Käuferschutz oder Chargeback prüfen. Bei Zahlung über PayPal kann ein Käuferschutzantrag gestellt werden. Bei Kreditkartenzahlung ist ein Chargeback-Verfahren über die Kartenherausgeber-Bank zu prüfen.
  5. Anwaltliche Prüfung der Vertragsnichtigkeit. Nach BGH-Rechtsprechung ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass der Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig ist. Eine spezialisierte Kanzlei kann die Erfolgsaussichten innerhalb kurzer Zeit einschätzen.
  6. Strafanzeige erstatten. Erstatten Sie Strafanzeige bei der örtlichen Polizei oder online bei der zuständigen Internetwache. Auch wenn die strafrechtliche Verfolgung schwierig ist, dient die Anzeige der Beweissicherung und ermöglicht behördenseitige Mustererkennung.
  7. Datenschutzrechtliche Auskunft verlangen. Verlangen Sie nach Art. 15 DSGVO Auskunft darüber, welche Ihrer Daten gespeichert sind, an wen sie weitergegeben wurden und zu welchem Zweck.
  8. Beschwerde bei der Datenschutzaufsicht. Bei mutmaßlicher unrechtmäßiger Datenverarbeitung (z.B. unzulässige Telefonwerbung, heimliche Gesprächsaufzeichnungen) ist eine Beschwerde bei der Landesdatenschutzbehörde möglich (Art. 77 DSGVO).

8. Präventionsleitfaden: Woran Sie unseriöse Coaching-Angebote erkennen

Die folgenden Warnsignale sollten bei Coaching-, Mentoring- und „Erfolgs-Programmen“ zur sofortigen Vorsicht führen:

  • Konkrete Umsatz- oder Verdienstversprechen. Seriöse Anbieter geben keine Verdienstgarantien – schon, weil der Erfolg vom individuellen Einsatz, vom Markt und von zahlreichen externen Faktoren abhängt.
  • Hochpreisige Angebote nach kurzem Online-Kontakt. Wer nach einem 60-minütigen Telefonat 5.000 Euro oder mehr verlangt, arbeitet vertrieblich, nicht beratend.
  • Künstlicher Zeitdruck. „Nur heute“, „letzter Platz“, „dieses Angebot gilt nur in diesem Gespräch“ sind klassische Verkaufstechniken, die seriöse Beratung ausschließt.
  • Selbstdeklaration als „Unternehmer“. Wenn Sie im Verkaufsgespräch oder im Vertrag als Unternehmer eingestuft werden sollen, obwohl Sie als Privatperson handeln, ist das ein deutliches Warnsignal.
  • Reseller-Strukturen. Wenn Vertragspartner und Zahlungsempfänger nicht der eigentliche „Coach“, sondern ein Zahlungsdienstleister oder Reseller ist, dient diese Konstruktion häufig der Erschwerung späterer Rückforderungen.
  • Inszenierter Lifestyle in der Werbung. Luxusautos, Pools, „Lambo“- und Privatjet-Bilder dienen ausschließlich der emotionalen Aktivierung und sagen nichts über die fachliche Qualifikation aus.
  • Fehlende staatliche Zulassung. Bei Programmen mit Lerncharakter prüfen Sie, ob eine Zulassung nach § 12 FernUSG vorliegt – sie ist seit der BGH-Rechtsprechung von zentraler Bedeutung.
  • Garantien, die vor möglichem Schadenseintritt ablaufen. Eine 14- oder 30-Tage-Garantie für ein Programm, dessen Erfolg sich erst nach mehreren Monaten zeigen würde, ist faktisch wertlos.

Faustregel: Je konkreter das Geldversprechen und je höher der Vorab-Preis, desto höher die Wahrscheinlichkeit eines unseriösen Angebots. Seriöse Beratung verkauft Prozesse – keine Ergebnisse.

9. Anlaufstelle für Geschädigte

Als auf IT-Recht, Datenschutz und Cyber-Security spezialisierte Kanzlei beraten und vertreten wir Geschädigte unseriöser Coaching-Angebote. Vor dem Hintergrund der aktuellen BGH-Rechtsprechung sind die rechtlichen Erfolgsaussichten in vielen Fällen erheblich besser, als Betroffene zunächst annehmen. Unser Leistungsspektrum umfasst:

  • Prüfung der Vertragswirksamkeit nach FernUSG, insbesondere Nichtigkeit nach § 7 Abs. 1 FernUSG
  • Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen nach §§ 812 ff. BGB
  • Prüfung und Erklärung des Widerrufs auch nach Ablauf der vermeintlichen Frist
  • Begleitung bei PayPal-Käuferschutz- und Chargeback-Verfahren
  • Erstattung qualifizierter Strafanzeigen wegen Betrugs
  • Datenschutzrechtliche Auskunfts-, Lösch- und Schadensersatzansprüche
  • Abwehr unberechtigter Inkasso- und Mahnforderungen

Wenn Sie betroffen sind, kontaktieren Sie uns über das Kontaktformular auf unserer Website oder telefonisch. Eine zeitnahe rechtliche Prüfung erhöht die Chancen auf vollständige Rückabwicklung erheblich – insbesondere bevor weitere Raten abgebucht werden.

Wichtiger Hinweis

Dieser Beitrag beschreibt eine in der Praxis weit verbreitete Vorgehensweise unseriöser Coaching-Anbieter und stellt keine Bewertung einzelner namentlich genannter Personen oder Unternehmen dar. Es existieren auch zahlreiche seriöse Coaching-, Mentoring- und Weiterbildungsangebote. Die im Beitrag beschriebenen Warnsignale dienen der Aufklärung und Prävention.

Dieser Beitrag stellt eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

 

Schlagwörter:

Coaching Betrug, Online Coaching Abzocke, Mentoring Betrug, Instagram Werbung Betrug, YouTube Werbung Betrug, FernUSG, BGH Coaching Urteil, III ZR 109/24, Coaching Vertrag nichtig, Geld zurück Garantie Betrug, Closer Verkaufsgespräch, PayPal Käuferschutz Coaching, CopeCart Widerruf, Digistore24 Rückforderung, passives Einkommen Betrug, Anwalt Coaching Abzocke, IT-Recht, Verbraucherrecht